Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung (bAV) geht alle Arbeitgeber etwas an!
Erfolgsversprechend
Eine wesentliche Grundlage für den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens sind loyale, motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter!
Mit einer betrieblichen Altersversorgung verfügt jedes Unternehmen über ein starkes personalpolitisches Instrument
- um leistungsfähige Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden
- um für Zeiten von Personalknappheit vorzusorgen
- um dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine angemessene Altersversorgung zu gewährleisten
- um Führungskräften eine Altersversorgung zu sichern, die die mögliche Lücke zur gesetzlichen Altersversorgung schließt
- und um letztendlich auch dem gesetzlichen Anspruch der Mitarbeiter auf eine betriebliche Altersversorgung gerecht zu werden.
Service und Leistungsangebot
Ein Netzwerk unabhängiger Spezialisten für betriebliche Versorgungs-Konzepte, sorgt mit qualifizierten Beratern, deren langjähriger Erfahrung und modernen IT-Systemen für professionelles Pensionsmanagement. Dies garantiert Lösungen aus einer Hand. Ziel ist die max. Senkung unnötiger Lohnnebenkosten bei gleichzeitiger positiver Bindung und Motivation guter Mitarbeiter. Wir finden und beseitigen Schwachstellen in bestehenden Betriebsvereinbarungen, Durchführungswegen und Versicherungsverträgen.
Zudem erstellen wir in Zusammenarbeit mit Wirtschaftprüfern, Fach-Juristen und spezialisierten Steuerberater-Kanzleien rechtssichere versicherungsmathematische Gutachten für Ihre Bilanz. Unterstützt werden wir hierbei, versicherungs- unabhängig u.a. von der UFB/UMU AG (Union freier Berufe/Union Mittelständischer Unternehmen AG und der Rosenheimer Unterstützungskasse e.V.
Weniger Verwaltungsaufwand
Weniger Aufwand für die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen bedeutet für die Personalabteilung eine spürbare Entlastung von komplexen administrativen Prozessen.
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass Teile seines Gehaltes (bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl. Rentenversicherung) in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) umgewandelt werden.
Geänderte Rechte - zusätzliche Pflichten
Nach §1a Betriebsrentengesetz ist der Arbeitgeber zur Einrichtung einer bAV verpflichtet.
Das Recht der Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung bedeutet für Arbeitgeber eine weitere Pflicht im Rahmen ihrer ohnehin bestehenden gesetzl. Fürsorgepflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht grundsätzlich eine Beratungspflicht des Arbeitgebers über Fragen der bAV. Insbesondere bei bestehenden Versorgungszusagen z.B. Pensionszusagen bedarf es einer konsequenten, regelmäßigen Überprüfung und Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung. um finanzielle Nachteile für das Unternehmen und die Arbeitnehmer zu verhindern.